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Impressum

Freitag, 19. Juni 2009 |
Geschrieben von: Martin Blasczyk

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Impressum

VirtueMart e.V.
c/o Imusyn GmbH & Co. KG
Feodor-Lynen-Str. 21
30625 Hannover

eingetragen im Registerblatt VR 201058 bei dem Amtsgericht Hannover
Webseite: http://virtuemart.de

Vertretungsberechtigter Vorstand:

Vorstandsvorsitzender:
Herr Sören Eberhardt-Biermann
Schweriner Str. 15
19 306 Neustadt-Glewe

1. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden:
Herr Martin Blasczyk
Grenzberg 26
45 529 Hattingen/Ruhr

2. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden:
Herr Thomas Kahl
Nibelungenring 20
25 337 Elmshorn

Kassiererin:
Frau Claudia Mellien
Voigtstr. 13
20 257 Hamburg

Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit:
Herr Yannick Spang
Rochusstr. 102
50 827 Köln

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Der Vorstand des VirtueMart e.V.

Webmaster:
Martin Blasczyk
Yannick Spang

Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

 

Vorstand

Samstag, 23. Mai 2009 |
Geschrieben von: Martin Blasczyk

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Vorstand des VirtueMart e.V.

Vorstandsvorsitzender:
Herr Sören Eberhardt-Biermann, Schweriner Str. 15, 19 306 Neustadt-Glewe

1. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden:
Herr Martin Blasczyk, Grenzberg 26, 45 529 Hattingen/Ruhr

2. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden:
Herr Thomas Kahl, Nibelungenring 20, 25 337 Elmshorn

Kassiererin:
Frau Claudia Mellien, Voigtstr. 13, 20 257 Hamburg

Verantwortlicher für Server, Internet und Webseiten:
Herr Sören Eberhardt-Biermann, Adresse wie oben

Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit:
Herr Yannick Spang, Rochusstr. 102, 50 827 Köln

Revisoren/Kassenprüfer

Herr Eugen Stranz, Nibelungenstr. 28, 66 912 Waldmohr
und
Herr Rüdiger Nitzsche, Rosenauer Str. 98, 96 450 Coburg

 

Protokoll der Gründungsversammlung

Samstag, 23. Mai 2009 |
Geschrieben von: Martin Blasczyk

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Protokoll zur Gründungsversammlung des VirtueMart e.V. am 16.5.2009

 

Tagesordnung
Satzung
Wahlen
Festlegung des Termins der nächsten Mitgliederversammlung
Sonstiges
Abschluß der Versammlung

Am 16. Mai 2009, 14:00 Uhr, kamen im Mercure Hotel am Entenfang, Eichsfelder Str. 4, 30419 Hannover zusammen:
Martin Blasczyk, Sören Eberhardt-Biermann, Thomas Kahl, Claudia Mellien, Rüdiger Nitsche, Yannik Spang und Eugen Stranz
um die Gründung des VirtueMart e.V. zu beschließen.
Herr Blasczyk begrüßte die Anwesenden und eröffnete die Versammlung.
Herr Blasczyk wurde einstimmig zum Versammlungsleiter und Protokollführer gewählt.

Folgende Tagesordnung wurde einstimmig angenommen:
01. Begrüßung der Anwesenden
02. Vorstellung der Teilnehmer
03. Wahl eines Versammlungsleiters und eines Protokollführers
04. Abstimmung über die Tagesordnung
05. Diskussion des Satzungsentwurfs
06. Abstimmung über die Satzung
07. Festlegung des Mitgliedsbeitrags
08. Wahlen
09. Festlegung der nächsten Mitgliederversammlung
10. Sonstiges und Verschiedenes
11. Abschluß der Versammlung

Satzung

Nach ausführlicher Diskussion wurde die Satzung einstimmig angenommen.

Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wurde einstimmig auf 60 Euro festgelegt.

Wahlen

Als Vorstandsvorsitzender wurde Herr Sören Eberhardt-Biermann vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Er hat die Wahl angenommen.
Als 1. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden wurde Herr Martin Blasczyk vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Er hat die Wahl angenommen.
Als 2. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden wurde Herr Thomas Kahl vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Er hat die Wahl angenommen.
Als Kassierer wurde Frau Claudia Mellien vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Sie hat die Wahl angenommen.
Als Verantwortlicher für Server, Internet und Webseiten wurde Herr Sören Eberhardt-Biermann vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Er hat die Wahl angenommen.
Als Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit wurde Herr Yannick Spang vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Er hat die Wahl angenommen.
Als Revisor/Kassenprüfer wurden Eugen Stranz und Rüdiger Nitsche vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Beide haben die Wahl angenommen.

Festlegung des Termins der nächsten Mitgliederversammlung

Als Termin für die nächste Mitgliederversammlung wurde der 24. September 2009 festgelegt.

Sonstiges

Durch Herrn Blasczyk wurde vorgeschlagen, eine Vorzertifizierung durch „Trusted Shops“ für VirtueMart durchführen zu lassen. Der Vorschlag wurde durch die Mitgliederversammlung befürwortet. Verantwortlicher hierfür ist Herr Blasczyk.
Frau Mellien wurde beauftragt, nach Gründung des Vereins für diesen ein Bankkonto bei der Volksbank Elmshorn zu eröffnen.
Die Tagungskosten (Saalmiete und Getränke) zahlt der Verein.
Es wurde von Herrn Kahl vorgeschlagen, Betreiber von VirtueMart-Shops im ersten Jahr der Vereinsmitgliedschaft von der Beitragspflicht zu befreien. Die Möglichkeit dieser Beitragsbefreiung ist zunächst zeitlich befristet bis 31.12.2009. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen.
Herr Martin Blasczyk wird von der Versammlung einstimmig beauftragt, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen und die Gemeinnützigkeit zu erlangen.

Alle Abstimmungen fanden per Handzeichen statt.

Abschluß der Versammlung

Um 19:30 Uhr dankte Herr Blasczyk allen Teilnehmern und beendete die Gründungsversammlung.

 

Schiedsvereinbarung

Samstag, 23. Mai 2009 |
Geschrieben von: Martin Blasczyk

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Schiedsvereinbarung


 

Gemäß § 10 der vorstehenden Satzung ist die nachfolgende Schiedsvereinbarung Bestandteil dieser Satzung

  1. Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

  1. Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

  1. Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und dem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Die beiden Schiedsrichter einigen sich gemeinsam auf einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die beiden Schiedsrichter bei der Urteilsfindung als Moderator zu unterstützen. Der Vereinsvorsitzende, alternativ sein Stellvertreter, hat das Recht, an den Sitzungen des Schiedsgerichts teilzunehmen. er soll die Interessen des Vereins wahren.

  1. Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter ihres Vertrauens. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen vier Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat der Vereinsvorstand das Recht, innerhalb von vier Wochen einen Schiedsrichter zu benennen. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Vereinsvorsitzende des Vereins innerhalb von zwei Wochen den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

  1. Jedes Schiedsverfahren muss dem Vorstand gemeldet werden.

  2. Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Vereinsvorstand das Recht, einen neuen Schiedsrichter zu benennen. Einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden, so hat der Vereinsvorstand das Recht, innerhalb von drei Wochen einen neuen Vorsitzenden zu ernennen.

  1. Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt nach freiem Ermessen. Dabei sind die üblichen Grundsätze der Gleichheit zu beachten.

  1. Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts teilt den Parteien und dem Vereinsvorstand schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb von zwei Wochen. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfaßt den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

  1. Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben.

  1. Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Der Schiedsspruch ist endgültig, ein Einspruch nicht möglich, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht.

  1. Die Nutzung des Internets ist ausdrücklich erlaubt.

  2. Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer/Schiedsrichter üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht.


 


 


 


 


 

 

Satzung

Samstag, 23. Mai 2009 |
Geschrieben von: Martin Blasczyk

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Satzung des VirtueMart e.V.


1 Allgemeines
2 Aufgaben
3 Mitgliedschaft
4 Beiträge
5 Mitgliederversammlung
6 Revision, Kassenprüfung
7 Vorstand
8 Partnermitgliedschaft
9 Auflösung
10 Schiedsvereinbarung
11 Inkrafttreten

 

 

Präambel

Der VirtueMart e.V. verpflichtet sich der uneigennützigen Förderung und Entwicklung freier Software, speziell der VirtueMart- und ergänzender Software. Freie Software in diesem Sinne bedeutet, dass

  • diese Software jedem, der sie nutzen möchte, zur Verfügung steht
  • jeder die Freiheit hat, diese Software an seine Bedürfnisse anzupassen
  • der Quellcode frei und öffentlich zugänglich ist
  • jeder die Freiheit hat, die Software zu verbessern und die Verbesserungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen kann, so daß alle davon profitieren können
  • Die Software der GNU/GPL v3 Lizenz oder einer vergleichbaren Lizenz unterliegt

Siehe hierzu auch http://www.gnu.org/philosophy/free-software-for-freedom.de.html

1 Allgemeines

1.1 Der Name des Vereine ist VirtueMart e.V.

1.2 Der VirtueMart e.V. hat seinen Sitz in Hannover (VirtueMart e.V., c/o Imusyn GmbH & Co. KG, Feodor-Lynen-Str. 21, 30625 Hannover) und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Mitteilungsorgan ist die vereinseigene Webseite.

2 Aufgaben

2.1 Der VirtueMart e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der VirtueMart e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des VirtueMart e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.4 Die Tätigkeit in den Organen des VirtueMart e.V. ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der VirtueMart e.V. verpflichtet sich der uneigennützigen Förderung der Entwicklung von Open Source Software bzw. freier Software, speziell der VirtueMart- und ergänzender Software.

2.6 Der VirtueMart e.V. verpflichtet sich der uneigennützigen Förderung der VirtueMart-Software, des VirtueMart-Projektes und der VirtueMart-Shops, im speziellen der Shops seiner Mitglieder. Hierzu nutzt der VirtueMart e.V. alle ihm für sinnvoll erscheinenden Maßnahmen, wie z.B. die Durchführung von Kursen, Workshops, Seminaren und der Erstellung der entsprechenden Bildungsmaterialien.

2.7 Der VirtueMart e.V. betreibt eigene Webseiten zur uneigennützigen Förderung und Verbreitung dieser Software. Bei diesen Webseiten nutzt der VirtueMart e.V. alle ihm für diese Zwecke als sinnvoll erscheinenden Mittel und Möglichkeiten.

2.8 Der VirtueMart e.V. vertritt uneigennützig die Interessen der Entwickler (Core-Team), der Nutzer und der Anwender dieser Software.

2.9 Der VirtueMart e.V. betreibt uneigennützig Lobbyarbeit für Softwareentwickler und Internet-Shops, im speziellen für seine Mitglieder und deren VirtueMart-Shops.

2.10 Der VirtueMart e.V. unterstützt die Gründung nationaler und regionaler VirtueMart-Vereine, die sich mit VirtueMart e.V. zusammenschließen. Der VirtueMart e.V. ist gleichzeitig der Dachverband aller nationalen und regionalen VirtueMart-Vereine.

2.11 Der VirtueMart e.V. unterstützt wissenschaftliche Forschungen, die sich mit VirtueMart-Shops und Internet-Shopping befassen.

2.12 Die Kommunikationssprachen sind Deutsch und Englisch.

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des VirtueMart e.V. kann jede natürliche Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.

3.2 Der VirtueMart e.V. bietet juristischen Personen eine Partnermitgliedschaft an. Hierbei stehen die Interessen und Ziele des VirtueMart e.V. im Mittelpunkt.

3.3 Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3.4 Die Mitgliedschaft ist notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an allen durch den VirtueMart e.V. organisierten Veranstaltungen, es sei denn, dass die Ausschreibung etwas anderes vorsieht.

3.5 Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

3.6 Die Mitgliedschaft kann nur und ausschließlich unter Nutzung des sich auf der vereinseigenen Webseite befindlichen Formulars beantragt werden. Eine Ablehnung des Antrags soll nur erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe gegen eine Mitgliedschaft sprechen.

3.7 Dem Antrag auf Mitgliedschaft kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

3.8 Beendigung der Mitgliedschaft:

3.8.1 Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch einfache Erklärung unter Nennung der vom Vorstand festgelegten Daten unter Nutzung des sich auf der vereinseigenen Webseite befindlichen Formulars zum 31.12 eines jeden Jahres erfolgen.

3.8.2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Alle finanziellen Forderungen des VirtueMart e.V. müssen beglichen werden, ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen oder Erlaß irgendwelcher Forderungen (z.B. noch ausstehende Beiträge) besteht nicht.

3.9 Abmahn- und Ausschlußverfahren

3.9.1 Voraussetzung für ein Abmahn- oder Ausschlussverfahren sind das Vorliegen von schwerwiegenden, von dem betreffenden Mitglied zu verantwortenden Gründen. Dem Mitglied ist eine Frist von vier Wochen zur Stellungsnahme bzw. zur Beseitigung der Missstände zu geben.

3.9.2 Führt eine Abmahnung nicht zur erfolgreichen Beseitigung der Missstände, kann der Vorstand ein Mitglied vom Verein ausschließen.

3.9.3 Das betroffene Mitglied kann per Antrag an die nächste Mitgliederversammlung Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

3.9.4 Der Ausschließungsbeschluss zusammen mit dem Hinweis auf Widerspruch wird dem Mitglied durch den Vorstand per e-mail bekannt gegeben und wird mit der Zustellung wirksam.

4 Beiträge

4.1 Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Rechnungen werden nicht versendet. Jedes Mitglied ist aufgerufen, selbst für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bezahlung des Vereinsbeitrags Sorge zu tragen.

4.2 Der Beitrag wird zum 31.03. eines jeden Jahres auf das Konto des VirtueMart e.V. eingezogen.

4.3 Bei Zahlungsverzug ist der VirtueMart e.V. dazu berechtigt, dem Mitglied alle zusätzlich entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

4.4 Der Nachweis der Beitragszahlung kann nur durch eine Kopie des Kontoauszugs erbracht werden.

4.5 Neumitglieder zahlen den anteiligen Jahresbeitrag, der sich durch die verbleibenden Monate einschl. des Monats, in dem der Betritt erfolgt, ergibt.

5 Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfähige Organ des VirtueMart e.V. und findet einmal im Jahr statt.

5.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

5.2.1Die Mitgliederversammlung legt den Termin der nächsten Mitgliederversammlung fest.

5.2.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte Mitglieder in den Vorstand. Hierbei sollen die Interessengruppen des Vereins im Vorstand vertreten sein.

5.2.3 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer (Revisoren).

5.2.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet nur über alle rechtzeitig eingereichten und vorliegenden Anträge.

5.2.5 Eilanträge“, „Dringlichkeitsanträge“ und dergleichen sind bei einer Mitgliederversammlung nicht zulässig.

5.2.6 Alle rechtzeitig eingereichten und ordnungsgemäßen Anträge werden den Mitgliedern vom Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der vereinseigenen Webseite zur Kenntnis gebracht.

5.2.7 Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen notwendig.

5.2.8 Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands und der Kassenprüfer (Revisoren) entgegen und beschließt über den Vereinshaushalt.

5.2.9 Für die Entlastung des Vorstands ist eine einfache Mehrheit der Stimmen ausreichend. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5.3 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen beim Vorstand spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung per e-mail eingereicht werden.

5.4 Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der vereinseigenen Webseite bekannt gegeben werden.

5.5 Eine schriftliche Einladung erfolgt nicht.

5.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

5.8 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5.9 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

5.10 Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, alle Beschlüsse werden protokolliert.. Dies wird spätestens vier Wochen nach der Versammlung auf der vereinseigenen Webseite veröffentlicht. Einsprüche gegen das Protokoll können bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung per E-Mail erfolgen. Wenn es keine Einwände gegen das Protokoll gibt, gilt das Protokoll als genehmigt.

5.11 Die Mtgliedsversammlung entscheidet über die Vergütung und Erstattung von Kosten der Vorstandsmitglieder.

6 Revision, Kassenprüfung

6.1 Die Aufgaben von Revisor / Kassenprüfer bestehen in der Prüfungen der Rechnungen und Finanzen, der Einhaltung der Vorgaben durch die Satzung und in der Prüfung der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

7 Vorstand

7.1 Mitglieder des Vorstands sind: Vorstandsvorsitzender, 1. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden, 2. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden, Kassierer, Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit, Beauftragter für Server Internet und Webseiten. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

7.2 Der Leiter des VirtueMart-Entwicklerteams ist Mitglied des Vorstands, einer Wahl bedarf es nicht. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele des Vereins bzw. die Satzung kann der gewählte Vorstand ein anderes Mitglied des Entwicklerteams ernennen.

7.3 Die Mitglieder des Vorstands nehmen die ihnen durch die Satzung übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Zu diesen Aufgaben gehören:

7.3.1 die Führung des Vereins im Auftrag der Mitgliederversammlung

7.3.2 Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlungen

7.3.3 Vertretung der Interessen des Vereins und der Mitglieder nach außen

7.3.4 Geschäftsführung des Vereins

7.4 Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

7.5 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und protokolliert diese. Die Nutzung des Internets (E-Mail, Skype, ...) ist ausdrücklich erlaubt.

7.6 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7.7 Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

7.8 Ein Vorstandsmitglied kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch mehrere Aufgaben übernehmen.

7.9 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern ein Mitglied als Ersatz gewählt und ernannt.

7.10 Vorstandssitzungen können unter Nutzung des Internets stattfinden.

7.11 Der Verein ersetzt den Vorstandsmitgliedern die Auslagen für ihre Arbeit und die durch diese entstandenen Kosten. Vorstandmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Alle Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind dazu aufgerufen, möglichst sparsam zu haushalten.

7.12 Vorstandsitzungen sind nicht-öffentlich, wenn der Vorstand nicht etwas anderes beschließt.

7.13 Der Vorstand ist dazu berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Beschluss hierüber bedarf einer 2/3-Mehrheit.

7.14 Der Vorstand lädt spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail zu der Mitgliederversammlung ein.

7.15 Beschlüsse des Vorstands werden auf der vereinseigenen Webseite veröffentlicht.

7.16 Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist jedes Vorstandsmitglied aufgrund der Alleinvertretungsbefugnis dazu berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

8 Partnermitgliedschaft

8.1 Juristische Personen (Firmen) können als Partner Mitglied des VirtueMart e.V. werden.

8.2 Grundlage einer Partnermitgliedschaft ist ein Partnerschaftsvertrag. Dieser Vertrag wird zwischen dem VirtueMart e.V. und dem Partner jeweils individuell verhandelt und geschlossen.

8.3 Vereinsbeiträge, wie für natürliche Personen, werden nicht erhoben.

8.4 Partner haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht. Jeder Partner verfügt über eine Stimme.

9 Auflösung

9.1 Der VirtueMart e.V. kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Enthaltungen werden als „Nein“-Stimmen gezählt. In einem solchen Fall geht das Vermögen des VirtueMart e.V. in den Besitz der Nachfolgeorganisation über, wenn diese sinngemäß die Regelungen des Absatzes 2 verfolgt.

9.2 Sollte es keine derartige Nachfolgeorganisation geben, so geht das Vermögen des VirtueMart e.V. in den Besitz des VirtueMart-Projekts über, welches dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke zur Förderung des VirtueMart-Projekts zu verwenden hat.

9.3 Sollte das VirtueMart-Projekts auch beendet sein, muss das Vermögen des VirtueMart e.V. der Förderung freier Software zugute kommen.

10 Schiedsvereinbarung

10.1 Die Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung.

10.2 Die Schiedsvereinbarung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen geändert werden. Stimmenthaltungen zählen als „Nein“ Stimmen.

11 Inkrafttreten

11.1 Für das Inkrafttreten dieser Satzung ist eine Mehrheit von ¾ aller abgegebenen Stimmen notwendig.

11.2 Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 16.05.2009 im Mercure Hotel am Entenfang, Eichsfelder Str. 4 in 30419 Hannover beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.