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Schiedsvereinbarung

Samstag, 23. Mai 2009 |
Geschrieben von: Martin Blasczyk

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Schiedsvereinbarung


 

Gemäß § 10 der vorstehenden Satzung ist die nachfolgende Schiedsvereinbarung Bestandteil dieser Satzung

  1. Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

  1. Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

  1. Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und dem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Die beiden Schiedsrichter einigen sich gemeinsam auf einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die beiden Schiedsrichter bei der Urteilsfindung als Moderator zu unterstützen. Der Vereinsvorsitzende, alternativ sein Stellvertreter, hat das Recht, an den Sitzungen des Schiedsgerichts teilzunehmen. er soll die Interessen des Vereins wahren.

  1. Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter ihres Vertrauens. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen vier Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat der Vereinsvorstand das Recht, innerhalb von vier Wochen einen Schiedsrichter zu benennen. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Vereinsvorsitzende des Vereins innerhalb von zwei Wochen den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

  1. Jedes Schiedsverfahren muss dem Vorstand gemeldet werden.

  2. Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Vereinsvorstand das Recht, einen neuen Schiedsrichter zu benennen. Einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden, so hat der Vereinsvorstand das Recht, innerhalb von drei Wochen einen neuen Vorsitzenden zu ernennen.

  1. Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt nach freiem Ermessen. Dabei sind die üblichen Grundsätze der Gleichheit zu beachten.

  1. Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts teilt den Parteien und dem Vereinsvorstand schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb von zwei Wochen. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfaßt den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

  1. Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben.

  1. Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Der Schiedsspruch ist endgültig, ein Einspruch nicht möglich, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht.

  1. Die Nutzung des Internets ist ausdrücklich erlaubt.

  2. Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer/Schiedsrichter üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht.